Für Organisationen ab 250 Beschäftigte gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutz-Gesetzes (HinSchG) seit dem 01.07.2023 verpflichtend. Organisationen von 50 - 249 Beschäftigte haben noch eine Frist bis 17.12.2023.
Ein wichtiger Punkt zur Umsetzung dieser Pflichten ist die Einrichtung einer internen Meldestelle mit verschiedenen vertraulichen Meldewegen für hinweisgebende Personen.
Hierzu gehört auch die Bereitstellung einer Kontaktperson, welche Hinweise entsprechend des vorgegebenen Verfahrens fachkundig und vertraulich behandeln kann.
Interne Meldestelle
Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist nach § 12 HinSchG verpflichtend für Organisationen, die den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes unterliegen.
Unabhängig von der Organisationsgröße gilt diese Pflicht bereits z.B. für Börsenträger, Wertpapierhändler und Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Ab 17.12.2023 gilt die Pflicht für alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten.
Verstöße gegen diese Pflicht werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro geahndet.
Case Manager
Eine fachkundige Person, welche Meldungen über die interne Meldestelle entsprechend entgegen nehmen, dem Anwendungsbereich des HinSchG zuordnen und entsprechend bearbeiten kann, sollte bestimmt werden (siehe auch § 15 Abs. 2 HinSchG).
Hierbei muss die Einhaltung der Vertraulichkeit durch diese Person sichergestellt sein. Ebenso, dass diese Person die Aufgaben der Meldestelle unabhängig durchführen kann und dass keine Interessenskonflikte bestehen.
Eine Stellvertretung durch eine fachkundige Person sollte gewährleistet sein.