Ein oft übersehener, aber kritischer Aspekt ist im Datenschutz, ob und wie weit ein Verantwortlicher die Kontrolle über seine ausgelagerten Daten-Verarbeitungen haben kann und will.
Und da kommt die Auftragskontrolle, also die (regelmäßige) Kontrolle von Auftragsverarbeitern ins Spiel.
Ein paar Überlegungen dazu.
... "macht ihn nicht heiß"... So könnte man die Einbindung von Datenschutzbeauftragten in den Unternehmensalltag manchmal sehr kurz beschreiben. Aber das wäre unfair, da beim Datenschutz nur sehr selten bewusst etwas verschwiegen wird.
Bisher war der Art. 22 DSGVO im "normalen" Geschäftsleben nicht so sehr beachtet. Ein EuGH Urteil und die Verbreitung von KI könnte ihn zum neuen Star unter den Betroffenenrechten machen.
Heute mal ein Tipp für die schnelle Pflege und Erstellung von Datenschutz-Hinweisen, wenn man das Schicksal mit Vielen teilt, diese manuell erstellen zu müssen.
Ein Arbeitsgerichts-Urteil hat wieder gezeigt, dass konkrete Regelungen in Unternehmen (z.B. zur privaten Nutzung dienstlicher Geräte) vielleicht doch mehr als nur "Papierkram" sind.
Man kommt aus seinem Fachkunde-Seminar zum DSB und fühlt sich trotzdem ein wenig orientierungslos. Wo anfangen? Was braucht man dazu? Wie geht das eigentlich genau? Eine kleine Orientierungshilfe für die ersten Schritte frisch gebackener DSBs.
Arbeiten wo andere Urlaub machen. Mit den Möglichkeiten der digitalen Welt sein Büro dort aufschlagen, wo es einem grade gefällt. Und wie schaut es mit Datenschutz aus?
Gut, wollen wir uns mal nicht zu wichtig nehmen... in diesem Fall hätte die mangelnde Datenschutz-"Belehrung" vermutlich nicht zum Kippen des Urteils geführt (aber ich darf mir da keine Einschätzung erlauben)