Da hatte ich am Wochenende nichts Besseres zu tun, als die neuesten vom Bundesrat beschlossenen Gesetzes-Entwürfe durchzugucken und wurde (als Nicht-Jurist, aber begeisterter Datenschützer) beim Betriebsrätemodernisierungsgesetz hellhörig.
Da hat sich ja einiges getan, was den Datenschutz mit Betriebsrats-Bezug betrifft. Da das alles etwas sperrig ist, nachfolgend mal ein paar Auszüge daraus und wie ich (nochmal: als Nicht-Jurist) das so verstehe. Das Ganze aber nur als Hinweis darauf, dass sich da wohl etwas tut!
Wichtiger Hinweis: Fragen Sie einen Fachanwalt!
Bei der Beurteilung von Gesetzen und Gesetzes-Änderungen, deren praktischen Auswirkungen und bei der korrekten juristischen Auslegung gibt es nur einen einzigen richtigen Weg: Fragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!
Verantwortlicher für den Datenschutz bei Betriebrats-Verarbeitungen
In der Vergangenheit gab es immer wieder Diskussionen und Auslegungs-Streit, ob der Betriebrat nun im Sinne des Datenschutzes eine eigene verantwortliche Stelle im Unternehmen ist oder nicht.
Diese Diskussion könnte mit einer Änderung des Betriebsverfassungs-Gesetzes ein Ende finden. Dort gibt es eine Aussage zur Datenschutz-Verantwortung.
Quelle: (Drucksache 19/28899 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zum Betriebsratsmodernisierungsgesetz)
So wird nach § 79 BetrVG folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.
Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
Verschwiegenheitspflicht des DSB zu Betriebsrats-Angelegenheiten
Dazu gibt es über eine Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs in der Drucksache 422/21 vom 21. Mai 2021 eine Aussage, indem der Änderung des BetrVG noch hinzugefügt wird:
"[...] „Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. Die §§ 6 Absatz 5 Satz 2, 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.“ [...]
Künstliche Intelligenz und der Betriebsrat
KI ist ein komplexes Thema (auch für Datenschützer) und hier wird dem Betriebsrat wohl explizit zugestanden, dass er dieses nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen können muss.
"[...] Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich." [...]“
Betriebsratssitzungen per Videokonferenz erlaubt?
Die Teilnahme-Möglichkeiten an Betriebsrats-Sitzungen werden über eine Änderung des BetrVG "modernisiert":
§ 30 BetrVG wird wie folgt geändert:
"[...] "Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
[...]Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend.“ [...]"
Hinweis: Ich bin kein Jurist und alle Aussagen in diesem Artikel stellen lediglich eine persönliche Meinungsäußerung dar. Bei der Beurteilung der tatsächlichen rechtlichen Situation ist von Verantwortlichen stets ein Fachanwalt zur Beratung hinzuzuziehen.